Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Verkaufs- und Lieferbedingungen für Geschäfte mit der K-iS Systemhaus GmbH Österreich

1. Allgmeines

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Kauf und die Lieferung von Waren und Leistungen, soweit nicht die Vertragsparteien schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Diese Geschäftsbedingungen regeln in der Hauptsache einen Kaufvertrag. Bei Verträgen mit einer Laufzeit (z.B. Liefer-& Wartungsvertrag, All In, Miete,…) gelten zusätzlich die in den jeweiligen Verträgen schriftlich vereinbarten Bedingungen.
  2. Die vorliegenden allgemeinen Kaufvertragsbedingungen gelten für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne § 1 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
  3. Folgend wird die Firma K-iS Systemhaus GmbH Österreich als K-iS bezeichnet.

2. KAUFGEGENSTAND oder bei Verträgen VERTRAGSGEGENSTAND

Gegenstand des Kaufes sind die lt. Lieferschein und/oder Bestellschein bezeichneten Geräte, Zubehörteile, Ersatzteile, Verbrauchsmaterialien, Kundendienst-Leistungen (Weg, Arbeitszeit) und sonstige Produkte (im Folgenden kurz als “Waren” bezeichnet). Der Käufer hat sich von der Beschaffenheit und Leistung selber überzeugt und hat den Kaufgegenstand bzw. Vertragsgegenstand selbst bestimmt.

3. KAUFPREIS

Alle Preise sind Nettopreise ohne jeden Abzug. Dazu kommen Nebenkosten wie Fracht, Transportkosten, Abgaben (z.B. bei Mietverträgen die Mietvertragsgebühr an das Finanzamt), Liefer-, Installationspauschalen, ARA Verpackungsentsorgung, URA Urheberrechtsabgabe-Gerätevergütung, Altgeräte-Entsorgungsbeitrag und die jeweils geltenden Mehrwertsteuersätze.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Der Kaufpreis ist prompt, netto Kassa, nach Fakturenerhalt zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden dem Käufer Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Für den Fall eines Zahlungsverzuges trotz Einräumung einer zumindest achttägigen Nachfrist hat K-IS das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten und die kaufgegenständliche Ware zurückzunehmen. Sie ist zu diesem Zweck vom Installationsort auf Kosten des Käufers abzuholen. K-iS ist berechtigt, den gesamten daraus entstehenden Schaden geltend zu machen.
  2. Für den Fall der Vereinbarung von Teilzahlungen gilt Terminverlust als vereinbart, falls der Käufer eine Kaufpreisrate und/oder den Vertragspreis nicht pünktlich oder vollständig entrichtet.
  3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung oder Nichterfüllung von Gewährleistungsverpflichtungen durch K-iS zurückzuhalten.
  4. Für den Fall des unberechtigten Rücktritts vom Vertrag sowie im Fall des Annahmeverzugs des Käufers ist K-iS berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Waren anderweitig zu verwerten. Im Fall einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe von 90 % des Rechnungsbetrages, exkl. USt, als vereinbart.

5. LIEFERUNG UND INSTALLATION

  1. K-iS liefert die Geräte innerhalb Österreichs (in Ausnahmefällen, nach schriftlicher Vereinbarung nach Deutschland) unter Verrechnung der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Transport- und Installationskosten. Wo Erschwernisse vorliegen, werden die effektiven Kosten verrechnet. Der Käufer trägt auf eigene Kosten Sorge dafür, dass zum Zeitpunkt der Lieferung der Geräte etwaige elektrische Anschlüsse, Fernsprech- oder Schnittstellen zu Fremdgeräten bzw. Anlagen gelegt und alle sonstigen, für die Installation gemäß den Spezifikationen von K-iS und dem Hersteller notwendigen Vorkehrungen getroffen sind. Der Käufer hat die angegebenen Maße, Gewichte und Installationsanweisungen zur Kenntnis genommen und sich überzeugt, dass die Bedingungen vor Ort die Lieferung, einen ordentlichen Betrieb und die Versorgung der Geräte/Waren zulassen. Der Käufer wird K-iS jeden Schaden ersetzen, der wegen mangelhafter Vorkehrungen bei der Lieferung, Installation und Betreuung der Geräte entsteht. Dies gilt auch, wenn eine Lieferung/Leistungserbringung nicht möglich ist, weil z.B. ein Durchgang zu schmal, der geplante Stellplatz zu klein, eine Treppe zu eng, die Tragfähigkeit des Bodens zu gering, keine Zufahrt möglich, usw. und dieser Umstand K-iS erst vor Ort bei der Lieferung und/oder Leistungserbringung bekannt wird.
  2. Lieferfristen sind nur dann rechtsverbindlich vereinbart, wenn sie von K-iS schriftlich bestätigt werden. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel der Ware müssen K-iS unverzüglich nach Lieferung mit eingeschriebenem Brief angezeigt werden. Wenn diese Anzeige unterbleibt, gilt die Lieferung als einwandfrei angenommen.
  3. Transportschäden sind unverzüglich und unbedingt auf dem Speditionsschein, welcher vom Speditionspersonal zur Unterschrift vorgelegt wird, zu vermerken. Spätere Meldungen von Transportschäden können nicht anerkannt werden.

6. GEFAHRTRAGUNG

  1. Wenn nichts anderes vereinbart wird, gilt die Ware als “ab Werk” verkauft.
  2. Bei Verkauf “ab Werk” geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer übergeben wird.
  3. Wird die Ware vom Verkäufer an einen vom Käufer bezeichneten Ort geliefert, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an dem vom Käufer ursprünglich bezeichneten Platz gebracht wurde. Dieser Zeitpunkt ist auch dann maßgeblich, wenn die Ware danach auf Wunsch des Käufers umgestellt wird. Bei Lieferung mit Bahn und Post geht die Gefahr bei Übergabe der Ware an Bahn und Post auf den Käufer über.
  4. Im Übrigen gelten die Incoterms 2010 (das sind Bedingungen für den Transport von Waren), in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

7. EINSCHULUNG VON BEDIENKRÄFTEN

Falls notwendig, wird der Käufer Bedienungskräfte nennen, die K-iS für die Bedienung der Geräte einschult. Für diese Einschulung ist ein Betrag (im Angebot) vereinbart. Der Käufer verpflichtet sich, dass die Bedienungskräfte die Anweisungen der Bedienungsanleitung sorgfältig einhalten. Anfällige durch Nichteinhaltung von Anweisungen entstandene Kosten sind zur Gänze vom Käufer zu tragen. Wird eine weitere Einschulung nötig oder übersteigt die Zeit der Einschulung das normale (üblicher Zeitaufwand) bzw. das laut Angebot vereinbarte Maß, so führt diese K-iS auf Kosten des Käufers, gemäß der jeweils gültigen Preisliste durch bzw. wird der über das Angebot hinausgehende Zeitaufwand verrechnet.

8. GEWÄHRLEISTUNG

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab dem Datum der Lieferung der Ware. Die gesetzlichen Gewährleistungsfolgen werden auf das Recht des Käufers auf kostenlosen Austausch der mangelhaften Teile beschränkt und können nur gegen Vorlage der Rechnung geltend gemacht werden. Auftretende Mängel sind unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen. Die Gewährleistung umfasst auf keinen Fall durch den Betrieb der Geräte verursachte Verschleißreparaturen und Austausch von Verschleißteilen bzw. Verbrauchsmaterial, Wartungsarbeiten, etc. sowie die Behebung von Mängeln, die durch unsachgemäße Installation der Geräte, durch sonstige nicht durch K-iS zu vertretende Umstände, entstanden sind sowie von Mängeln, die vom Käufer durch einfache Justierung am Gerät leicht zu beheben sind. Alle ausgetauschten Teile gehen ersatzlos in das Eigentum von K-iS über.
  2. Werden die von K-iS und vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungen nicht eingehalten oder werden nicht von K-iS gelieferte Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile oder Zubehörteile verwendet, so erlischt die Gewährleistungspflicht von K-iS. Die Gewährleistung erlischt ebenso, wenn Reparaturen oder Änderungen am Gerät von Personen durchgeführt werden, welche nicht dem technischen Kundendienst von K-iS angehören oder von K-iS beauftragt wurden.
  3. Alle Arbeiten werden innerhalb der Arbeitszeiten von K-iS durchgeführt. Für Schäden, die durch eine eventuelle Betriebsunterbrechung oder durch Verzögerungen bei der Wartung und Reparatur von Geräten entstehen, haftet K-iS nicht. K-iS ersetzt in keinem Fall aufgewendete Verbrauchsmaterialien des Käufers. Für die Nichterbringung von Gewährleistungsansprüchen kann K-iS insbesondere dann nicht haftbar gemacht werden, wenn diese durch höhere Gewalt (wie z.B. Epidemie, Unwetter, Streik, Krieg, Erdbeben, etc.) verursacht wurden.
  4. Der Anspruch des Käufers auf Gewährleistung durch K-iS ist nicht übertragbar und endet bei einer Weiterveräußerung oder sonstigen Übertragung der Geräte. In keinem Fall hat K-iS Gewährleistungshandlungen außerhalb von Österreich zu setzen.
  5. Sämtliche Gewährleistungsansprüche, die über den Punkt 8.1. bis 8.4. definierten Umfang hinausgehen, sind ausgeschlossen.

9. HAFTUNG

  1. K-iS haftet bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten.
  2. Gegenüber dem Käufer ist darüber hinaus jede Haftung für leicht fahrlässig verursachte Vermögensschäden Dritter, die direkt oder indirekt in Verbindung mit dem Kauf, dem Gebrauch von Ware, sowie der Vornahme von Service- und Reparaturarbeiten an Geräten entstehen ausgeschlossen. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Käufers von Schaden und Schädiger.
  3. K-iS haftet nicht für Verdienstentgang und alle Arten von Folgeschäden.

10. BESTELLUNG UND LIEFERUNG VON VERBRAUCHSMATERIAL

Der Käufer kann das Verbrauchsmaterial gemäß der jeweils gültigen Preisliste bestellen. Die Lieferung des Verbrauchsmaterials erfolgt ab Lager Salzburg unfrei. K-iS wählt die Versandform, eventuelle Kosten für Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Geliefertes Verbrauchsmaterial bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von K-iS.

11. SERVICE UND REPARATUREN

  1. Wird zwischen dem Käufer und K-iS für die Geräte ein gesonderter Liefer- (bzw. Service-) und Wartungsvertrag abgeschlossen, so führt K-iS Service und Reparaturen aufgrund dieses Vertrages durch und es gelten die Vertragsbedingungen dieses Vertrages (All-in-Vertrag).
  2. Nimmt K-iS Bestellungen von Service-, Wartungs- und Reparaturleistungen im Einzelfall entgegen, so werden die jeweils zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Sätze für Technikerleistungen, Ersatzteile, Verbrauchsmaterial sowie Fahrtkosten verrechnet.

12. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen Eigentum von K-iS. Bei Verträgen (z.B. All IN- und Mietverträge) bleibt die Ware im Eigentum von K-iS und wird dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt, gemäß den vereinbarten Bedingungen im jeweiligen Vertrag.
  2. Solange K-iS Eigentümer der kaufgegenständlichen Ware ist, ist eine Weiterveräußerung der Ware nur nach Erteilung einer schriftlichen Zustimmung von K-iS zulässig.
  3. Solange K-iS Eigentümer der kaufgegenständlichen Ware ist, verpflichtet sich der Käufer, das Eigentumsrecht von K-iS insbesondere in folgenden Fällen Dritten gegenüber kundzutun und K-iS unverzüglich zu verständigen.
    a) Wenn Dritte durch Beschlagnahmung, Pfändung, etc. Rechte an der Ware geltend machen.
    b) Wenn ein Sanierungs- oder Konkursverfahren über das Vermögen des Käufers beantragt, eröffnet oder ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt wird.
    c) Der Käufer ist auf jeden Fall verpflichtet, K-iS zu verständigen, wenn der vertraglich vereinbarte Aufstellungsort von Geräten aus welchen Gründen auch immer geändert wird.

13. MÄNGELHAFTUNG

  1. Für Mängel an gebrauchter Ware haften wir nicht. Bei der Lieferung neu hergestellter Ware haften wir für Mängel binnen eines Jahres nach Ablieferung der Ware, es sei denn, das Gesetz sieht zwingend eine längere Verjährungsfrist vor. Sonderregelungen zur Verjährung bleiben unberührt.

    Die o.g. Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

  2. Grundlage unserer Mängelhaftung sind die über die Beschaffenheit der gelieferten Ware getroffenen Vereinbarungen. Zur Verfügung gestellte Muster, Proben und Entwürfe begründen eine Beschaffenheitsvereinbarung nur dann, wenn wir dies ausdrücklich bestätigt haben. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Mangelhaftigkeit der Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zu bestimmen. Für öffentliche Äußerungen unserer Lieferanten und sonstiger Dritter über die Beschaffenheit der Ware (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.
  3. Ist die von uns gelieferte Ware mangelhaft und sind wir nicht dazu berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bis auf einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil zahlt.
  4. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn und soweit er die gelieferte Ware nach Ein-gang am Bestimmungsort unverzüglich untersucht und vorhandene Mängel unverzüglich schriftlich gerügt hat; als unverzüglich gilt eine Rüge, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen nach dem Eingang der Ware abgegeben wird (Absendung an uns). Bei nicht erkennbaren Mängeln muss die Rüge innerhalb von 10 Kalendertagen ab Entdeckung des Mangels erfolgen.
  5. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) tragen bzw. erstatten wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls können wir die uns entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

14. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN

  1. Wir erbringen nach entsprechender Vereinbarung Dienstleistungen für den Kunden. Grundlage unserer Leistungen ist der aktuelle Stand der Technik.
  2. Die K-iS-Service-Hotline steht mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen von montags bis freitags zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr (MEZ/MESZ) zur Verfügung, wenn nicht eine weitergehende Verfügbarkeit (z.B. „24/7“) im Einzelfall ausdrücklich vereinbart worden ist.

    Über jede Nichterreichbarkeit der Service-Hotline hat uns der Kunde unverzüglich, z.B. per E-Mail, zu unterrichten.

  3. Dienstleistungen werden durch geeignetes Personal erbracht. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die beauftragten Leistungen durch Subunternehmer zu erbringen. Für eine Leistungserbringung durch Subunternehmer haften wir wie für eigenes Handeln.
  4. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung der beauftragten Dienstleistungen auf der Grundlage unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste nach dem tatsächlichen Aufwand. Bei Vertragsschluss abgegebene Aufwandschätzungen und Kostenvoranschläge sind unverbindlich, wenn wir nicht ausdrücklich deren Verbindlichkeit garantieren.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, rechtzeitig und unentgeltlich alle zur Durchführung der beauftragten Dienstleistungen vereinbarten und erforderlichen Mitwirkungsleistungen zu erbringen und die mit der Durchführung der Dienstleistungen befassten Personen im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Hierzu zählt u.a. die Anwesenheit bzw. Erreichbarkeit eines qualifizierten und projektkundigen Ansprechpartners und das Bereitstellen der benötigten Hard- und Software, Daten, Informationen, Systemzugänge etc. Wenn und soweit der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt, fallen ihm hieraus resultierende Projektverzögerungen, Mehrkosten etc. zur Last.
  6. Der Kunde hat uns und unsere Erfüllungsgehilfen von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung unserer Leistungen beruhen.
  7. Mängel hat der Kunde unverzüglich schriftlich unter Angabe der auftretenden Fehler und soweit zumutbar unter Beifügung veranschaulichender Daten/Unterlagen anzuzeigen. Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, die angezeigten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
  8. Auch bei Dienstleistungen ist unsere Haftung wie in Ziffer 13 der AGB angegeben beschränkt. Bei Datenverlusten haften wir zudem nur für den Aufwand, der im Falle einer ordnungsgemäßen, nach dem Stand der Technik gebotenen Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist bzw. gewesen wäre.

15. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ERSTELLUNG UND ANPASSUNG VON SOFTWARE

  1. Wir erstellen nach entsprechender Vereinbarung Software für den Kunden oder passen Software an. Grundlage unserer Leistungen ist der aktuelle Stand der Technik.
  2. Der Kunde erhält ein Vervielfältigungsstück der erstellten/angepassten Software. Der Quellcode der erstellten/angepassten Software sowie eine Benutzungsdokumentation gehören nur zum Lieferumfang, wenn und soweit dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist.
  3. Die Abnahme von erstellter/angepasster Software erfolgt nach einer erfolgreichen Funktionsprüfung. Die Funktionsprüfung beginnt spätestens am dritten Werktag nach unserer Mitteilung an den Kunden über die Funktionsfähigkeit der Software und dauert drei Wochen (Prüffrist), wenn keine abweichende Prüffrist vereinbart worden ist. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn sich innerhalb der maßgeblichen Prüffrist keine wesentlichen Mängel an der Software zeigen.

    Rügt der Kunde innerhalb der maßgeblichen Prüffrist keine erheblichen Mängel oder nutzt der Kunde die Software nach dem Ende der Funktionsprüfung produktiv weiter, so gilt die Abnahme als stillschweigend erfolgt.

    Bei Individualsoftware und individuellen Anpassungen von Standardsoftware sind wir berechtigt, von dem Kunden die Teilabnahme in sich abgeschlossener und funktionsfähiger Teile der Software/Anpassungsprogrammierung zu verlangen. Für Teilabnahmen gelten die vorstehenden Regelungen zur Abnahme entsprechend.

  4. Mängel hat der Kunde unverzüglich schriftlich unter Angabe der auftretenden Fehler und soweit zumutbar unter Beifügung veranschaulichender Daten/Unterlagen anzuzeigen. Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, die angezeigten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.

    Auch bei der Erstellung und Anpassung von Software ist unsere Haftung wie in Ziffer 13 der AGB angegeben beschränkt. Bei Datenverlusten haften wir zudem nur für den Aufwand, der im Falle einer ordnungsgemäßen, nach dem Stand der Technik gebotenen Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist bzw. gewesen wäre.

    Unsere Mängelhaftung entfällt, soweit der Kunde die von uns erstellte/angepasste Software ohne unsere vorherige Einwilligung selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die von ihm veranlasste Änderung für den aufgetretenen Mangel nicht ursächlich ist. Die Mängelhaftung entfällt nicht, wenn wir uns mit der Mängelbeseitigung in Verzug befinden und die von dem Kunden veranlasste Änderung erforderlich war, um eine vertragsgemäße Nutzung der Software zu ermöglichen.

16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit stimmt der Auftraggeber ausdrücklich zu, dass der Firmenname, seine persönlichen (Firmen-) Daten, nämlich Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail, Kontoverbindung zum Zwecke der Verwaltung, Vertragsabwicklung, und der Insolvenzabfrage automationsunterstützt von K-iS verarbeitet und gespeichert werden. Eine Datenübermittlung an sonstige Dritte erfolgt nicht, mit Ausnahme jener oben bezeichneten Daten an Finanzierungsinstitute und Banken im Interesse des Gläubigerschutzes und zur Abbuchung des Einkaufspreises bzw. der in den jeweiligen Verträgen vereinbarten Beträge/Pauschalen. Nähere Informationen zur Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung, welche Sie auf unserer Homepage www.k-is.at finden. 
  2. Jede Änderung oder Ergänzung dieser AGBs bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, die von mindestens einer zeichnungsberechtigten Person von K-iS und dem Käufer unterzeichnet werden muss. Etwaige Einkaufs- und andere Vertragsbedingungen des Käufers und/oder Vertragspartners finden keine Anwendung.
  3. Alle ein Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen und Mitteilungen des Käufers (z.B. betreffend Leasing-, Miet-, All-In-Bereitstellungs- und Liefer- & Wartungsverträge) sind nur dann von rechtlicher Wirkung, wenn sie schriftlich und eingeschrieben an K-iS erfolgen und von mindestens einer zeichnungsberechtigten Person von K-iS firmenmäßig unterzeichnet werden.
  4. Etwaige Kosten der Vertragserrichtung trägt der Käufer.
  5. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von K-iS, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
  6. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Salzburg. Österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes gilt als vereinbart.
  7. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit der ganzen Verkaufs- und Lieferbedingungen – AGBs zur Folge.

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